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   OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09   

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https://dejure.org/2010,8897
OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09 (https://dejure.org/2010,8897)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 (https://dejure.org/2010,8897)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2010 - 5 U 34/09 (https://dejure.org/2010,8897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767
    Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Inanspruchnahme aus einer Grundschuld mangels des Nachweises einer Stundung der geltend gemachten Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 17.12.2004 - 19 U 153/03

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notarieller Grundschuldurkunde

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Die Vereinbarung von Zinsen ist nicht schon als solche bedenklich und stellt auch im Falle formularmäßiger Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers dar (vgl. OLGR Köln 2005, 100).

    Dafür, dass bei der hier vereinbarten Zinshöhe der Grundschuld noch keine Übersicherung begründet wird, ist auch anzuführen, dass die Verzinsung des Kapitals nur einen Haftungsrahmen darstellt und inhaltlich erst valutiert werden muss (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2005, 100).

  • BGH, 12.03.1998 - IX ZR 74/95

    Sittenwidrigkeit einer Sicherungsvereinbarung wegen Übersicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Im Falle einer anfänglichen Übersicherung können Sicherstellungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1998, 2047; BGH NJW 1994, 1796) unwirksam sein.

    Von einer solchen Gesinnung kann nur ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (BGH WM 1994, 1161; BGH NJW 1998, 2047 = ZIP 1998, 684; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1191 Rn. 21; Gaberdiel/Gladenbeck, a.a.O.; Rn. 658).

  • BGH, 28.04.1994 - IX ZR 248/93

    Formularmäßige Bestellung von Sicherungsgrundschulden ohne Freigabeklausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Im Falle einer anfänglichen Übersicherung können Sicherstellungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1998, 2047; BGH NJW 1994, 1796) unwirksam sein.

    Von einer solchen Gesinnung kann nur ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (BGH WM 1994, 1161; BGH NJW 1998, 2047 = ZIP 1998, 684; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1191 Rn. 21; Gaberdiel/Gladenbeck, a.a.O.; Rn. 658).

  • BGH, 28.09.1999 - XI ZR 90/98

    Verjährung des Zinsanspruchs aus Sicherungsgrundschulden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Gegen eine anfängliche Übersicherung ist zudem anzuführen, dass Zinsen aus Sicherungsgrundschulden nach § 196 BGB innerhalb von 3 Jahren verjähren (BGH NJW 1999, 3705) und die Verjährung nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalles gehemmt ist.
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Die anfängliche Übersicherung lässt das Geschäft nämlich nur dann als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (vgl. allgemein BGHZ 86, 82).
  • BGH, 04.10.1965 - VII ZR 185/63

    Zahlung eines Kaufpreises - Abtretung von Forderungen - Verpflichtungen aus einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen (so BGH WM 1966, 13).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. dazu BGH NJW 2004, 2152 m.w.N.) stellt der - hier erfolgte - Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage eine Beschränkung dar, so dass § 264 Nr. 2 ZPO Anwendung findet.
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Denn in der Stundung einer Forderung liegt stets das Herausschieben ihrer Fälligkeit bei dem Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (BGH NJW 1998, 2060; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl.2010, § 271 Rn. 12).
  • BGH, 09.11.1995 - IX ZR 179/94

    Benachteiligung des Sicherungsgebers durch eine Globalzession

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Da der Anspruch auf Grundschuldzinsen ebenso wenig akzessorisch ist wie der Anspruch auf die Grundschuldsumme, stehen dem Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks die eingetragenen Zinsen in voller Höhe zu, auch wenn die gesicherte Forderung nur mit einem geringeren Satz verzinslich ist (BGH NJW 1996, 253; Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Buch 3 Sachenrecht, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 1191 ff. Rn. 81).
  • BGH, 20.10.1980 - II ZR 190/79

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sparkasse Sicherungsgrundschulden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09
    Der Grundschuldgläubiger erhält weder einen höheren Erlös, wenn das Grundstück besonders wertvoll ist, noch kann ein ungenügender Grundstückswert durch einen höheren Grundschuldbetrag ausgeglichen werden (BGH NJW 1981, 571).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 35/15

    Verbraucherdarlehensrecht: Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und

    Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO (vgl. nur: Brandenburgischen Oberlandesgerichts, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 - Rn. 49; OLG Rostock Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 65/10 - Rn. 24 m.w.N), die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.

    Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der mit dem klägerseits in Bezug genommenen Urteil vom 11.03.2010 (5 U 34/09 - Rn. 49) in einer entsprechenden Konstellation die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejaht hat, hat sich mit der Frage des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gar nicht befasst.

  • OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 18/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines

    Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO (vgl. nur: Brandenburgischen Oberlandesgerichts, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 - Rn. 49) OLG Rostock Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 65/10 - Rn. 24 m.w.N), die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.

    Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der mit dem klägerseits in Bezug genommenen Urteil vom 11.03.2010 (5 U 34/09 - Rn. 49) in einer entsprechenden Konstellation die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejaht hat, hat sich mit der Frage des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gar nicht befasst.

  • OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15

    Verbraucherdarlehensrecht: Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und

    Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO (vgl. nur: Brandenburgischen Oberlandesgerichts, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 - Rn. 49; OLG Rostock Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 65/10 - Rn. 24 m.w.N), die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.

    Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der mit dem klägerseits in Bezug genommenen Urteil vom 11.03.2010 (5 U 34/09 - Rn. 49) in einer entsprechenden Konstellation die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejaht hat, hat sich mit der Frage des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gar nicht befasst.

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